Das Landgericht Mannheim hat einen Streit zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und einem Reisebuchungsportal entschieden – und damit erneut auch zu Gunsten der Sofort GmbH geurteilt, die den Zahlungsauslösedienst Sofortüberweisung anbietet. Das Urteil bestätigt Sofortüberweisung, ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu sein.
Damit schließt sich das Gericht einem Urteil des OLG Frankfurt an. Auch dieses Gericht hatte entschieden, dass es zulässig ist, weitere Zahlungsentgelte zu verlangen, wenn als einzige kostenfreie Bezahlmethode Sofortüberweisung zur Verfügung steht.
Hintergrund
Mittelpunkt der Entscheidung ist die Frage, ob es zulässig ist, für bestimmte Zahlungsmittel (z.B. Kreditkartenzahlungen) ein Entgelt zu verlangen, wenn das einzige Zahlungsmittel ausschließlich der Dienst Sofortüberweisung ist. Bieten Online-Händler Sofortüberweisung als Zahlungsmittel an, kann der Kunde diesen Dienst nutzen, um eine Banküberweisung zu tätigen, deren Ausführung die Software unmittelbar an den Händler bestätigt.
Für den gesamten Bezahlvorgang wird die Website des Anbieters nicht verlassen. Weder Händler, noch irgendein Dritter (außer der Bank), erhält einen Zugriff auf PIN oder TAN des Kunden.
Das Gesetz
Das Buchungsportal bot als einziges kostenfreies Zahlungsmittel den Zahlungsauslösedienst Sofortüberweisung an. Jede weitere Bezahlform war mit einem zusätzlichen Entgelt verbunden. Das ist gem. § 312a Abs. 4 BGB nur zulässig, wenn das für den Verbraucher zur Verfügung stehende Zahlungsmittel gängig und zumutbar ist.
Verlangte Entgelte dürfen jedenfalls nicht höher sein, als die tatsächlich entstehenden Kosten. Dies könnte bald (2018) noch durch das Gesetz zur Umsetzung der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie verschärft werden, das eine Extra-Gebühr im Online Zahlungsverkehr grundsätzlich verbietet.
Das Urteil
Das Gericht bestätigt wie auch in einem vergleichbaren Urteil (OLG Frankfurt vom 24.8.2016, Az. 11 U 123/15), dass es sich bei Sofortüberweisung um eine zumutbare Zahlungsmethode handelt. In insgesamt ca. 120 Mio. Transaktionen (150.000 täglich) im Online-Zahlungsverkehr wurde von keinem einzigen Missbrauchsfall berichtet.
Das Landgericht Mannheim hält, wie auch das OLG Frankfurt daran fest, dass ein gängiges Zahlungsmittel grundsätzlich für den Verbraucher zumutbar ist (LG Mannheim vom 10.2.2017, Az. 7 O 73/16). Es müssten besondere Umstände vorliegen, die diese Unzumutbarkeit begründen. Dies ist hier nicht der Fall:
- Der Kunde muss nicht etwa einen Kreditkartenvertrag abschließen, noch muss ein Zahlungsmittel vorab aufgeladen werden, vielmehr kann bei vorhandenem Online-Banking-Zugang die Transaktion direkt vom Girokonto angewiesen werden.
- Es liegen keine Missbrauchsfälle vor, die es rechtfertigen würden, Unternehmern aufzuerlegen, ein weiteres kostenfreies Zahlungsmittel einführen zu müssen.
- Die Eingabe von PIN und TAN in die Eingabemaske von Sofortüberweisung stellt keinen Verstoß gegen vertragliche Pflichten dar, die Verbraucher mit ihrer Bank vereinbart haben. Abweichende Vereinbarungen in AGBs, die die Benutzung von bankeigenen Online-Banking-Zugangskanälen vorschreiben, sind nichtig. Diese Auffassung teilt auch das Bundeskartellamt.
- Datenschutztechnische Gefahren werden zwar genannt und erkannt, seien aber zu abstrakt, da es bisher eben nicht zu Missbrauchsfällen durch Sofortüberweisung gekommen ist. Der Verbraucher werde ebenfalls in ausreichendem Maße über Datenschutzrichtlinien informiert.
Fazit und Ausblick
Die Entscheidung des LG Mannheim ist richtig. Sofortüberweisung ist ein gängiges, sicheres und zumutbares Zahlungsmittel. In dem Parallelverfahren hat der vzbv Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt. Endgültige Klarheit wird erst eine Entscheidung vor dem BGH bringen.
P.S. Wie schon von der Niederlage in Frankfurt liest man beim vzbv von dem Urteil nichts…