Influencer-Marketing – Das Rechtsupdate

Heute hat das LG München I entschieden, dass Cathy Hummels nicht jeden Ihrer Instagram-Posts, in dem sie andere Marken tagged, als Werbung kennzeichnen muss (Urteil vom 29.4.2019, Az. 4 HK O 14312/18).

Maßgeblich für die Beurteilung, die etwa von der des Landgerichts Karlsruhe zu Pamela Reif abweicht, war, dass die 485.000 Followervon Frau Hummelsohne Weiteres erkennen konnten, dass die Influencerin bei Ihren posts gewerblich handelte. Schon die Anzahl der Follower und der Umstand, dass es sich um ein öffentliches, verifiziertes und mit einem blauen Haken versehenes Profil handelt, spreche dafür.

Das Gericht ging bei der Entscheidung davon aus, dass für die vor Gericht verhandelten 4 Posts keine Gegenleistung floss. Dies habe der klagende VSW nicht nachgewiesen.Eine Kennzeichnungspflicht wegen der bezahlten Werbung habe daher nicht bestanden.

Zwar fördere jeder Post auch das eigene (Influencer-) Unternehmen, doch sei dies eben in diesem konkreten Fall für die vielen Follower von Frau Hummels erkennbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass der Abmahnverband Berufung einlegen wird.

Die Zahl der Gerichtsurteile zum Influencer-Marketing nimmt also weiter zu. Auch wenn eine klare Linie bisher nicht erkennbar ist: Es zeichnet sich mehr und mehr ab, dass der Kennzeichnungswahnsinn, den der VSW fordert, sich vor den Gerichten nicht wird durchsetzen lassen.


Auf der All Influencer Marketing Conference Anfang des Monats in München habe ich einen Vortrag zu diesem Thema gehalten und bin auf die verschiedenen Konstellationen eingegangen. Hier gibt es nun die Slides zu meinem Vortrag: „Influencer-Marketing – Das Rechtsupdate“.

Mein kleines Flow-Chart zur Prüfung, ob eine Kennzeichnung erforderlich ist, sehe ich durch das, was bisher zu dem Münchener Urteil bekannt ist, bestätigt: