Domainstreit in der Hauptstadt: berlin.com vs. berlin.de

Das Landgericht Berlin entschied, dass der Betreiber einer Website die Domain berlin.com verwenden dürfe, solange durch einen Disclaimer deutlich wird, dass es sich dabei nicht um die offizielle Seite der Stadt handelt (Urteil vom 27.2.2017, Az. 3 O 19/15).

Ausgangslage
Seit 1996 betreibt das Land Berlin eine Website unter der Domain berlin.de, auf der unter anderem politische, wirtschaftliche und kulturelle Themen präsentiert werden.

Die Beklagte, eine weltweit agierende Mediengruppe, betreibt die Domain berlin.com, auf der insbesondere Informationen über Berlin für Touristen veröffentlicht werden. 2013 wurde das Unternehmen vom Berliner Kammergericht dazu verurteilt, die Benutzung der Domain auf die bisher geschehene Art und Weise zu unterlassen. Seitdem erscheint bei Aufruf der Website ein Disclaimer in englischer und deutscher Sprache mit dem folgenden Wortlaut:

“Berlin.com wird von Berlin Experten betrieben und ist keine Webseite des Landes Berlin.”

Dabei bleibt der Disclaimer unverändert am oberen Fensterrand, auch wenn der Benutzer auf der Seite nach unten scrollt oder eine Unterrubrik öffnet. Im Impressum werden zudem der Firmeninhaber und die Firmenanschrift benannt.

Das Land Berlin klagte nun erneut auf die vollständige Unterlassung der Benutzung der Domain durch die Mediengruppe.

Namensanmaßung?
Das Landgericht Berlin wies die Klage ab, da sich die Beklagte durch die Betreibung der Website nicht unberechtigt den Namen des Landes anmaße.

Eine unberechtigte Namensanmaßung liegt nach § 12 Satz 1 Alt. 2 BGB vor, wenn ein Dritter, der kein Recht zur Namensführung hat, unbefugt den gleichen Namen wie der Namensträger gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung eintritt und schutzwürdige Interessen des Berechtigten verletzt werden.

Unbefugter Namensgebrauch?
Dem Land stehe zwar als Gebietskörperschaft ein geschütztes Recht an seinem Namen „Berlin“ zu, allerdings bezweifelte die Kammer, dass die Beklagte diesen Namen tatsächlich gebraucht. Der Disclaimer weise nämlich ausdrücklich darauf hin, dass es sich dabei gerade nicht um die Website des Landes Berlin handelt und auch nicht von diesem betrieben wird. Außerdem war das Gericht der Ansicht, der Besucher einer Website könne aufgrund der Vielzahl der kommerziell betriebenen Websites nicht mehr einfach so auf den Betreiber einer Website schließen. Der Inhalt sei folglich deutlich maßgeblicher für den Rückschluss auf den Betreiber, als die Domain.

Zuordnungsverwirrung?
Auch die Gefahr einer Zuordnungsverwirrung bestehe nicht. Aufgrund des eindeutigen Disclaimers werde dem Anschein, es handele sich um die offizielle Berlin Seite, sofort entgegengewirkt. Außerdem sei die Top Level Domain (.com) nicht länderbezogen und werde von den unterschiedlichsten Unternehmen sowie von Hoheitsträgern verwendet.

Zudem habe die Domain an sich durch das veränderte Verhalten der Internetnutzer an Bedeutung verloren, da normalerweise Suchmaschinen und keine Domainnamen mehr zur Suche im Netz genutzt werden. Bei der Suche in einer solchen Suchmaschine erscheine in der Trefferliste sofort die Seite „berlin.de“ mit dem Hinweis, dass es sich dabei um die offizielle Seite handelt, während die Seite „berlin.com“ erstens gar nicht auf den ersten Trefferseiten erscheine und zweitens mit dem Hinweis auf den Privatbesitz der Website versehen sei.

Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen?
Auch seien durch den Internetauftritt keine schutzwürdigen Interessen des Klägers berührt. Das Land Berlin habe als deutsche Gebietskörperschaft kein gegenüber jedermann rechtlich geschütztes Interesse an der alleinigen Nutzung des Domainnamens. Es gebe eine Vielzahl von Trägern des Namens “Berlin” und es sei kein Grund dafür ersichtlich, dem Kläger diesen gegenüber weltweit einen Vorrang einzuräumen. Auch die sehr geringen Nutzungszahlen der Website „Berlin.com“ sprächen gegen die Beeinträchtigung von schutzwürdigen Interessen des Klägers.

Das Landgericht weicht durch dieses Urteil in einigen Punkten von  seiner früheren Rechtsprechung ab, in der es zum Beispiel entschied, dass der durchschnittliche deutsche Internetnutzer bei der Top Level Domain „.com“ von einer englischsprachigen Website ausgehen würde.