Widerrufsbelehrung darf auch unterhalb des Bestell-Buttons verlinkt sein

Bekanntlich muss der Unternehmer bei einer Online-Bestellung gegenüber Verbrauchern eine ganze Reihe von Informationen bereits vor Vertragsschluss mitteilen. Dazu gehört auch eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung. Das OLG Köln hat nun entschieden, dass auch eine Belehrung, die unterhalb des Bestellbuttons eingebunden ist, noch rechtzeitig sein kann. Entscheidend sei die zeitliche, nicht die räumliche Komponente. Das Urteil hat auch Folgen für den M-Commerce.

vzbv klagt erfolgreich gegen Datingportal
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte im vergangenen Jahr ein Urteil gegen ein Datingportal erstritten. Das Landgericht Köln verurteilte den Betreiber der Plattform flirtcafe.de unter anderem dazu, nicht mit der Aussage „Jetzt kostenlos anmelden“ zu werben, wenn die Kontaktaufnahme mit anderen Nutzern der Seite nur kostenpflichtig möglich ist. Auch an der konkreten Ausgestaltung des Bestell-Buttons störte sich das Gericht. Schließlich monierte der vzbv zunächst mit Erfolg, dass ein Hinweis auf die Widerrufsbelehrung erst unterhalb des Bestellbuttons erfolgte (LG Köln vom 19.8.2014, Az. 33 O 245/13).

Der Anbieter ging in Berufung und konnte sich (nur) hinsichtlich des letzten Punktes durchsetzen.

Pflicht zur Belehrung vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers
Der bunte Strauß an Pflichtinformationen, die das Gesetz vorsieht, muss einerseits vor Vertragsschluss und andererseits in der Regel noch einmal nach Vertragsschluss – dann auf einem dauerhaften Datenträger – zur Verfügung gestellt werden. In Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB legt der Gesetzgeber fest, dass die Informationen dem Verbraucher vor Abgabe von dessen Vertragserklärung in klarer und verständlicher Weise zur Verfügung gestellt werden müssen.

Klar ist damit, dass es dem Verbraucher möglich sein muss, die Informationen zur Kenntnis zu nehmen, bevor die Bestellung abgegeben wird. Dies wirft die Frage auf, ob diese Informationen auch räumlich vor dem Bestell-Button verlinkt sein müssen. Das hat das OLG Köln jetzt verneint. Es kann auch ausreichend sein, wenn die Pflichtangaben unterhalb des Bestell-Buttons eingebunden sind (OLG Köln vom 8.5.2015, Az. 6 U 137/14).

Vorher heißt vorher, nicht auch oberhalb
Mit überzeugender Begründung hat das Gericht der Berufung stattgegeben und die Klage in diesem Punkt zurückgewiesen. Die Vorschrift sei nicht so zu verstehen, dass die entsprechenden Informationen auch räumlich „vor“ im Sinn von „oberhalb“ zu erteilen sind. Wörtlich führt das Gericht vor allem unter Berufung auf die Gesetzesbegründung aus:

„Vor“ ist primär zeitlich in dem Sinn zu verstehen, dass der Verbraucher die Information erhält, „bevor“ er seine Erklärung abgibt. Räumlich genügt es, auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers, dass sich die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Schaltfläche, durch deren Betätigung der Verbraucher seine vertragliche Erklärung abgibt, erteilt werden.

Eine bestimmte räumliche Anordnung könne daher nicht gefordert werden, solange nur der räumliche Zusammenhang gewahrt ist. Eine Internetseite werde üblicherweise auch nicht wie ein gedruckter Text zwingend von oben nach unten gelesen, so dass die Forderung, die Widerrufsbelehrung müsse stets räumlich „vor“ im Sinne von „über“ erfolgen, zu weitgehend sei.

Mit dieser Begründung hat das Gericht die Klage in diesem Punkt abgewiesen und dem vzbv eine insofern Teilniederlage beigefügt.

Auswirkungen auch für die Gestaltung des Warenkorbs
Relevant für die Praxis seriöser Online-Shops ist auch ein anderer Punkt, in dem Urteil Klarheit bringt: Das Gericht hat sich nämlich nebenbei auch zu § 312j BGB geäußert, der die Ausgestaltung des Warenkorbs betrifft. Nach § 312j Abs. 2 BGB müssen bei einem Verbrauchervertrag im E-Commerce eine Reihe von Informationen, insbesondere die wesentlichen Eigenschaften der Ware

„unmittelbar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur Verfügung“

gestellt werden. Die Regelung betrifft den Warenkorb, in dem diese Informationen noch einmal übersichtlich zusammengestellt werden müssen.

Kaufen-Button oberhalb des Warenkorbs ist zulässig

Kaufen-Button oberhalb des Warenkorbs ist zulässig

Dies ist zum Teil so ausgelegt worden, dass der Bestellbutton ausschließlich unterhalb der Pflichtinformationen integriert werden dürfe. Ausgestaltungen, bei denen sich der Bestell-Button an zwei Stellen befindet, einmal oberhalb der Bestellzusammenfassung und einmal unterhalb, seien unzulässig.

Auf vielen Bestellseiten – insbesondere in den mobilen Versionen – findet sich aber ein Bestellbutton sowohl oberhalb als auch unterhalb des Warenkorbs.Und das ist auch zulässig.

Zweiter Kaufen-Button oberhalb des Warenkorbs ist zulässig
Auch das OLG Köln sieht das so und bezieht seine Überlegungen zu Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB auch auf § 312j Abs. 2 BGB. Das Gericht führt ausdrücklich aus, dass auch hier „Vor“ primär zeitlich in dem Sinn zu verstehen sei, dass der Verbraucher die Information erhält, „bevor“ er seine Erklärung abgibt. Räumlich genüge es, dass sich die Informationen im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit dem Bestell-Button befinden.

Das ist bei normalen Warenkörben gegeben. Es ist daher zulässig, einen zusätzlichen Bestell-Button auch oberhalb des Warenkorbs anzubringen. Good news für seriöse Händler.

Fazit
Das Urteil bringt zwei Erkenntnisse, die Online-Händlern nützlich sind:

  1. Die Widerrufsbelehrung darf auch (erst) unmittelbar unterhalb des Bestell-Buttons integriert sein.
  2. Es ist zulässig, oberhalb des Warenkorbs einen weiteren Bestell-Button zu integrieren.