Vorsicht bei Einwilligungsklauseln in den AGB

Für Unternehmen stellt sich häufig die Frage, wie sie die Einwilligungen ihrer Kunden in die Werbung am einfachsten und sichersten einholen können. Das OLG Köln hat nun eine in die AGB eines Unternehmens integrierte Einwilligungsklausel für unwirksam erklärt.

Worum ging es?
Problematisch war die folgende Bestimmung in den AGB der Telekom Deutschland GmbH:

„Ich möchte künftig über neue Angebote und Services der Telekom Deutschland GmbH per E-Mail, Telefon, SMS oder MMS persönlich informiert und beraten werden.

Ich bin damit einverstanden, dass meine Vertragsdaten aus meinen Verträgen mit der Telekom Deutschland GmbH von dieser bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Beendigung des jeweiligen Vertrages folgt, zur individuellen Kundenberatung verwendet werden. Meine Vertragsdaten sind die bei der Telekom Deutschland GmbH zur Vertragserfüllung [Vertragsabschluss, -änderung, -beendigung, Abrechnung von Entgelten] erforderlichen und freiwillig angegebenen Daten.“

Hiergegen hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V.  Klage erhoben, die vom Landgericht abgewiesen wurde. Die Berufungsinstanz gab den Verbraucherschützern jedoch Recht, da die Klausel nach AGB-Recht unwirksam sei (OLG Köln vom 2.6.2017, Az.. 6 U 182/16).

Die Begründung
Das OLG Köln führt zur Begründung an, dass die mit dieser Bestimmung eingeholte Einwilligung nicht „für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage“ erteilt werde. Diese Entscheidung wurde allerdings nicht daran festgemacht, dass dabei zugleich eine Einwilligung für mehrere Kommunikationskanäle eingeholt wird. Dies hatte der BGH in der Vergangenheit bereits mehrfach skeptisch beurteilt.

Vielmehr folge die Unwirksamkeit der Klausel daraus, dass der Verbraucher auch noch bis zu 2 Jahre nach Vertragsbeendigung kontaktiert werden können soll. Die Klausel bestimmt nämlich, dass der Kunde einerseits über „neue Angebote und Services“ der Telekom informiert werden und andererseits eine „individuelle Kundenberatung“ auch noch Monate nach Vertragsbeendigung erfolgen soll.

Dies ist dem Gericht zu unkonkret. Der Verbraucher müsse nämlich nicht nur wissen, dass seine Erklärung ein Einverständnis darstellt, sondern auch, worauf sie sich genau bezieht. Daran bestünden für den Teil der Klausel Bedenken, der die nachvertragliche Werbung legitimieren soll. Insbesondere erschloss sich für die Richter nicht, worin aus Sicht des Verbrauchers eine „individuelle Kundenberatung“ bestehen soll, wenn der Vertrag bereits seit Monaten beendet ist. Mangels Fortbestehens einer Kundenbeziehung nach Beendigung des Vertrages sei unklar, worauf sich eine „individuelle Kundenberatung“ noch beziehen könne.

Sowieso bemängelt das Gericht den Begriff der „individuellen Kundenberatung“. Es fehle an einem fest umrissenen Inhalt und Umfang. Bei einer bestehenden Kundenbeziehung könne man darin Beratungsleistungen in Bezug auf das konkrete Vertragsverhältnis verstehen. Dieser Anknüpfungspunkt fehle jedoch bei Ex-Kunden. Der einwilligende Kunde könne daher nicht wissen, was die Telekom mit „individueller Kundenberatung“ nach Beendigung des Kundenverhältnisses meint. Soweit der Verbraucher nicht überblicken könne, er noch fast zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages rechnen müsse, fehle es jedenfalls an einer Einwilligung „in Kenntnis der Sachlage“.

Revision vor dem BGH?
Die Revision ist zugelassen und es ist davon auszugehen, dass die Telekom mit der Sache vor den BGH ziehen wird.

Ganz aussichtslos ist die Revision nicht, auch wenn der BGH insofern traditionell verbraucherfreundlich und werbefeindlich entscheidet. Die Klausel kann nämlich auch so verstanden werden, dass sich die Einwilligung auf die werbende Kontaktaufnahme bezieht und eine Beratung des Umworbenen unter Berücksichtigung der über ihn bekannten Informationen ermöglicht. Für ehemalige Kunden bedeutet dies natürlich eine Beratung im Hinblick auf die Produkte, die der Kunde zuvor bei der Telekom bestellte. Kundenberatung muss nicht notwendig heißen, dass es sich um eine aktive Kundenbeziehung handelt. Schließlich handelt es sich auch bei der Beratung von Neukunden um eine „Kundenberatung“.

Fazit
Die Entscheidung des OLG verdeutlicht einmal mehr, dass die Formulierung von Einwilligungserklärungen in die Werbung per E-Mail und Telefon mit größter Genauigkeit und Aufwand erfolgen sollte. Unternehmen sollten folglich besondere Vorsicht bei Einwilligungserklärungen, die sich auf die nachvertragliche Werbung beziehen, walten lassen.