Vertragshotline: EuGH lässt kleine Lücke für 0180-Rufnummern

Der EuGH hat entschieden, dass Kundenhotlines nicht mehr als der Grundtarif kosten dürfen (Urteil vom 2.3.2017, Az. C-568/15). Darauf, ob das Unternehmen mit dem Betrieb der Rufnummer Gewinne erzielt, kommt es entgegen der Ansicht der Bundesregierung nicht an.

Das Problem: Teure Hotlines
Viele Unternehmen geben in der Kommunikation mit dem Kunden Telefonummern an. Zum Teil sind dieser Rufnummern kostenpflichtig, insbesondere 0180-Nummern erfreuen sich unter Händlern großer Beliebtheit. Diese kosten je nach Rufnummer zwischen  3,9 und 14 ct./Minute aus dem Festnetz und 42 ct./Minute aus den Mobilfunknetzen. Alternativ kann der Anbieter auch eine Pauschale verlangen, diese beträgt zwischen 6 ct. und 60 ct. je nach Tarif und Anrufart.

Gesetzliche Regelung
§ 312a Abs. 5 BGB sieht vor, dass die Kosten für Vertragshotlines die Kosten für die bloße Nutzung des Telekommunikationsdienstes nicht übersteigen dürfen. In Art. 21 der zugrunde liegenden Verbraucherrechterichtlinie ist davon die Rede, dass die Kosten den Grundtarif nicht übersteigen dürfen.

In einem Streit über die Höhe der verlangten Kosten zwischen der Wettbewerbszentrale und dem Online-Händler Comtech hat das Landgericht Stuttgart den EuGH um Klärung der Frage gebeten.

Das Urteil
Der EuGH hält fest, dass es nicht darauf ankommt, ob der Unternehmer mit dem Betrieb der Hotline Geld verdient. Das ist weder schädlich, noch ist eine Rufnummer automatisch zulässig, wenn sämtliche Kosten für die Anrufe bei dem TK-Provider bleiben. Hauptargument des Gerichts ist, dass hohe Kosten den Verbraucher veranlassen können, seinen Anruf eher bleiben zu lassen. Wie die anfallenden Kosten unter den Beteiligten (Nummern-Provider, TK-Provider, betreibendes Unternehmen) aufgeteilt werden, sei für den Verbraucher irrelevant.

Entscheidend sei allein, was der Anrufer tatsächlich für das Telefonat zu zahlen hat. Dieser Betrag dürfe nicht höher sein, als der Grundtarif. Unter Grundtarif stellt sich der EuGH die „normalen“ Kosten für einen gewöhnlichen Anruf im Festnetz oder auf einem Mobiltelefon vor. Diese Kosten sollen unabhängig davon verlangt werden können, um was für eine Rufnummer es sich handelt.

„Den Grundtarif“ gibt es aber nicht (mehr), so dass sich die Frage nach der Anknüpfung für die Obergrenze stellt. Verbraucher haben heutzutage vielfach Flatrates und zahlen für Anrufe im Festnetz oft gar nichts. Verbindungen in (andere) Mobilfunknetze können dagegen – je nach Tarif – sehr teuer werden. Weil es keinen einheitlichen Grundtarif gibt, eignet sich dieser nicht wirklich als Obergrenze. Ein gewisser Spielraum muss dem Unternehmer bei der Preisgestaltung eingeräumt werden

Unmittelbare Folgen des Urteils
0180-Rufnummern sind in Zukunft für Vertragshotlines problematisch. Sofern hier kein Kostendeckel in Höhe der Kosten für normale Ortsgespräche eingeführt wird, können Unternehmen diese Rufnummern für Vertragshotlines in Zukunft nicht mehr nutzen. Auch in der Widerrufsblehrung sollten 0180-Rufnummern nicht mehr angegeben werden.

Unabhängig von der Frage der technischen Umsetzung im Kontext von 0180-Rufnummern stellt sich aber die Frage nach der konkreten Höhe des Grundtarifs als Obergrenze. Abstellen mag man auf den offenbar noch immer meistgenutzten Tarif in Deutschland T-Net Standard der Deutschen Telekom AG (der allerdings seit März 2005 Neukunden nicht mehr angeboten wird): Nach diesem Tarif kosten Festnetzgespräche tagsüber 6,2 ct pro 1,5 Minuten. Nach 18 Uhr verringert sich der Preis auf 6,2 ct pro 4 Minuten. Legt man diesen Preis zugrunde, wäre jedenfalls in der Zeit zwischen 9 und 18 Uhr die Nutzung einer 0180-1-Rufnummer für Anrufe aus dem Festnetz mit 3,9 ct/Minute weiterhin zulässig. Die Preise aus dem Mobilfunknetz betragen allerdings 42 ct./Minute. Für mobile Anrufe sind 0180-Rufnummern in Zukunft daher nur noch mit Kostendeckel zulässig. Insofern wäre theoretisch denkbar, eine 0180-1-Hotline für Anrufe zwischen 9 und 18 Uhr anzugeben und ausschließlich Anrufe aus dem Festnetz zuzulassen. Für Anrufe aus dem Mobilfunknetz müsste dann eine andere Rufnummer angegeben werden.

Fazit

  1. Das Urteil betrifft ausschließlich Hotlines, die der Unternehmer jedenfalls auch für den Customer Service bereithält und zwar auch für die Geltendmachung von Rechten oder inhaltliche Fragen zum Vertrag. Nicht betroffen sind demgegenüber Bestellhotlines oder allgemeine Rufnummern des Unternehmers.
  2. Eine Pflicht, solche Vertragshotlines zu betreiben, trifft den Unternehmer nicht.
  3. Das Urteil betrifft ausschließlich B2C-Verträge.
  4. Die Entscheidung gilt auch für den Offline-Handel.
  5. Weiter zulässig sind kostenfreie Rufnummern, Rufnummern mit Ortsvorwahl und Mobilfunknummern und zwar unabhängig davon, welche Kosten dem Anrufer nach seinem konkreten Tarif entstehen.
  6. 0180-Rufnummern sind nur noch zulässig, wenn ein Kostendeckel in Höhe der Kosten für normale Orts- oder Mobilfunkgespräche eingeführt wird. Wie hoch dieser Grundtarif konkret ist, lässt sich kaum zuverlässig ermitteln. Derzeit kann man wohl noch auf den Tarif Deutschland T-Net Standard der Deutschen Telekom AG abstellen, so dass die Rufnummer bis zu 4,13 ct./Minute kosten darf. Die deutlich höheren Tarife aus den Mobilfunknetzen lassen sich daegegen nicht mehr rechtfertigen.
  7. Wenn diese Beschränkungen der Höhe nach nicht eingeführt werden können, sollten 0180-Rufnummern für Hotlines für Nachfragen zum Vertrag oder ind er Widerrufsbelehrung nicht mehr eingesetzt werden.