Sofortüberweisung ist gängig und zumutbar

Das OLG Frankfurt hat einen Streit zwischen dem Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) und einer Tochter der Deutschen Bahn AG zu Gunsten der Bahn entschieden – und zu Gunsten der Sofort GmbH, die den Dienst Sofortüberweisung anbietet. Das Urteil bescheinigt Sofortüberweisung, ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel im Sinne von § 312a Abs. 4 Nr. 1 BGB zu sein (OLG Frankfurt vom 24.8.2016, Az. 11 U 123/15). Und das vollkommen zu recht.

Einzelheiten zu der Entscheidung zu Sofortüberweisung können Sie auf haerting.de nachlesen.

Bei beyond-print.de gibt ein Interview zum Thema.