OLG München: „ca. 2-4 Werktage“ ist auch nach neuem Recht zulässige Lieferzeitangabe

Online-Shop-Betreiber müssen angeben, bis zu welchem Zeitpunkt sie die Ware liefern bzw. die Dienstleistung erbringen wollen. Der Verbraucher soll wissen, wann er die Ware in Empfang nehmen kann. Eine exakte Bestimmung dieses Zeitpunktes ist für den Unternehmer allerdings häufig nicht möglich, weil er von zu vielen vom Unternehmer nicht direkt beeinflussbaren Faktoren abhängt. Neben den Transportunternehmen sind häufig Fulfillment-Dienstleister, bisweilen weitere Spediteure eingebunden. Oftmals ist es dem Unternehmer daher nicht möglich, genaue Lieferzeiten zu nennen.

Hinzu kommt ein Zielkonflikt des Unternehmers: Einerseits ist er bestrebt, eine möglichst kurze Frist zu nennen, um Verbraucher nicht vom Kauf abzuschrecken, andererseits wird auch die Angabe der Lieferzeit zum bindenden Vertragsbestandteil, so dass mit Verstreichen der angegebenen Frist Verzug eintritt. Kalkuliert der Unternehmer nun einen hinreichenden Puffer, um angesichts der vielfältigen Eventualitäten auf der sicheren Seite zu sein, schreckt er die Kunden mit langen Lieferzeitangaben unnötig ab, obgleich im Regelfall eine deutlich schnellere Lieferung erfolgen würde.

Der Gesetzgeber hat die schon nach altem Recht geltende strenge Angabepflicht scheinbar noch einmal verschärft. Nach dem Wortlaut der Norm ist nun der Termin anzugeben, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefern oder die Dienstleistung erbringen muss (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB).

Dies warf die Frage auf, ob tatsächlich ein Datum oder gar ein noch genauerer Termin, etwa eine Uhrzeit, angegeben werden muss, bis zu dem der Unternehmer seine Lieferpflicht zu erfüllen hat. Schon die Notwendigkeiten zeigten, dass eine Fristenangabe weiter möglich sein muss.

Das hat jetzt auch das OLG München in einer eben so knapp begründeten wie eindeutigen Entscheidung bestätigt  (Beschluss vom 8.10.2014, Az. 29 W 1935/14). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren wies das Gericht die Beschwerde des Antragsstellers zurück und befand, dass die einer Lieferzeit von „ca. 2 – 4 Werktagen“ einerseits ausreichend bestimmt und andererseits eine hinreichende Informaiton im Sinne des Fernabsatzrechts ist. Der Termin, bis zu dem der Unternehmer liefern muss, sei eindeutig definiert: „nämlich spätestens nach 4 Tagen.“

Ca.-Fristen sind daher weiterhin zulässig.