In einem Streit unter Vermietern bzw. Vermittlern von Ferienwohnungen hat das Landgericht Essen entschieden, dass auch eine veraltete und versehentlich ins Netz gestellte Website eines Impressums bedarf.
Geklagt hatte ein offenbar im Ruhrgebiet ansässiger Vermittler von Ferienwohnungen auf Borkum. Verklagt wurden die Eigentümer einer Ferienwohnung, die diese Wohnung unter anderem im Internet zur Vermietung anboten. Der Kläger wurde auf eine offenbar vollkommen veraltete Website aufmerksam, bei der u.a. noch eine Preisliste aus dem Jahr 2010 verlinkt war. Zum Teil waren die Bilder verkehrtherum eingebunden und auch das Design alles andere als ansprechend. Wenig überraschend enthielt die Seite auch kein vollständiges Impressum. Der Kläger ließ die Eigentümer der Ferienwohnung abmahnen und – weil diese eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht abgaben – verklagen.
Das Landgericht Essen hat der Klage stattgegeben und ausgeführt, dass auch eine versehentlich ins Netz gestellte und anschließend in Vergessenheit geratene Website eines Impressums bedürfe (LG Essen vom 13.11.2014, Az. 4 O 97/14).
Die Entscheidung ist für die Beklagten sicher bitter. Es mag tatsächlich so sein, dass sie von der uralten Website gar nichts mehr wussten. Die Domain wurde im Laufe des Prozesses auch gelöscht. Allerdings muss man dem Gericht insofern zustimmen, dass es auf die konkrete Ausgestaltung der Website nicht ankommt. Solange diese als geschäftsmäßiges Angebot im Internet angesehen werden muss, greift die Impressumspflicht. Das Alter der Website, ihr Design und die Tatsache, dass sich die Verantwortlichen an die Website gar nicht mehr erinnern, spielen für die Frage der Impressumspflicht keine Rolle.
„Geschäftsmäßigkeit“ ist dabei schon nicht nur gegeben, wenn ein Gewerbe betrieben wird. Es genügt eine gewisse Nachhaltigkeit und das Angebot von Leistungen, die üblicherweise nur gegen Entgelt angeboten werden. Die Vermietung von Ferienwohnungen gehört dazu.
Während das private Fotoalbum oder ein privat betriebenes Blog zu einem ausgewählten Thema in der Regel nicht gegen Entgelt angeboten werden, ist die Website eines gewerblichen Unternehmens schon dann geschäftsmäßig, wenn die Website noch nicht vollständig fertig gestellt ist (LG Aschaffenburg vom 3.4.2012, Az. 2 HK O 14/12). Erforderlich ist aber, dass ein Mindestmaß an inhaltlicher Gestaltung bereits vorhanden ist und mit dem (im Aufbau befindlichen) Internetangebot bereits erkennbar ein wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird. Handelt es sich lediglich um ein „neutrales“ Baustellenschild, wird noch kein geschäftsmäßiges Telemedium angeboten.
Die Entscheidung des Essener Gerichts gibt Anlass darauf hinzuweisen, dass die Impressumspflicht für provisorische Seiten recht schnell gilt. Insbesondere sollten auch Agenturen, die Kundenprojekte zu Test- oder Anschauungszwecken vorläufig ins Internet stellen, darauf achten, dass den Vorgaben aus § 5 TMG Genüge getan ist. Anders ist das, wenn es einen Passwortschutz gibt und die vorläufige Seite nur nach Eingabe eines Passwortes erreicht werden kann. Vorsicht ist aber bei nur leidlich versteckten Projekten geboten. Werden diese etwa auf einer Domain der Agentur zur Verfügung gestellt und sind über einen Link frei zugänglich, kann sich bereits die Frage stellen, ob ein geschäftsmäßiges Telemedium betrieben wird. Folge wäre, dass die Pflichtangaben bereits in diese Seite integriert werden müssen und der Lorem Ipsum-Text nicht ausreichend ist.
In vertraglicher Hinsicht sollte die Agentur dafür sorgen, die Pflichtangaben möglichst schnell vom Kunden zu erhalten (Mitwirkungspflicht). Der Auftraggeber sollte sich dahin absichern, dass eine Vorab-Veröffentlichung nur in einem geschützten Bereich erfolgen darf.