Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich berichtet, dass sie bei mehreren großen Onlinehändlern Verstöße gegen die SEPA-Verordnung beanstandet hat. Nach dieser Verordnung müssen es Unternehmer, die die Bezahlung im Lastschriftverfahren anbieten, ihren Kunden aus allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglichen, Lastschriften zum Einzug von Forderungen zu verwenden.
Rechtlich gesehen ergibt sich dies aus der so genannten SEPA-Verordnung vom 14.3.2012, die für alle EU-Mitgliedsstaaten gilt. Darin heißt es in Art. 3 in Verbindung mit Art. 9, dass Unternehmen verpflichtet sind, Einzüge von Euro-Konten in der EU zuzulassen, die mit dem SEPA-Lastschriftverfahren zu erreichen sind. Zu den von den Abmahnungen betroffenen Unternehmen gehören unter anderem auch Amazon, Conrad Electronic und Air Berlin. Die Wettbewerbszentrale hat es also durchaus auf die Großen abgesehen. Die Unternehmen haben nach MItteilung der Zentrale durchweg Unterlassungserklärungen abgegeben.
Die Vorschrift schließt aber nicht aus, dass etwa Bonitätsgesichtspunkte bei der Zulassung einzelner Konten berücksichtigt werden. Zwar ist ein prinzipieller Ausschluss von IBAN-Konten vom Lastschriftverfahren aus anderen Mitgliedstaaten unzulässig. Ergeben sich aber Risiken, darf die Zahlung per SEPA-Lastschrift auch weiterhin verweigert werden.
Der Fall zeigt, dass das Thema Bezahlarten heiß bleibt. Wichtig ist, die gesetzlichen Voraussetzungen einzuhalten Das sind neben der SEPA-Verordnung vor allem die Anforderung aus § 312a Abs. 4 BGB, dass mindestens eine zumutbare Bezahlart kostenfrei sein muss und dass die verlangten Kosten die tatsächlich entstehenden Kosten nicht übersteigen.
Ab Januar 2018: Verbot für zusätzliche Kosten bei Kartenzahlung
Weitere Neuerungen gibt es für Kartenzahlungen. Hier sollen in Zukunft überhaupt keine Kosten mehr verlangt werden dürfen. Mit dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Zahlungsdiensterichtlinie wird ein neuer § 270a in das BGB eingefürt. Dieser wird auszugsweise lauten:
§ 270a – Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel
Eine Vereinbarung, durch die der Schuldner verpflichtet wird, ein Entgelt für die Nutzung einer SEPA-Basislastschrift, einer SEPA-Firmenlastschrift, einer SEPA-Überweisung oder einer Zahlungskarte zu entrichten, ist unwirksam.
Die Vorschrift geht zurück auf das scon in der II. Zahlungsdiensterichtlinie angelegte Surcharching-Verbot. Betroffen sind alle Debit- und Kreditkarten, die Verbrauchern von einem Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren angeboten werden. Die Nutzung dieser Standardbezahlmethoden muss in Zukunft kostenfrei sein. Gleiches gilt für die Lastschrift.
Das Verbot zusätzliche Zahlungen zu erheben, wird ab dem 13.12018 gelten.