Landgericht Köln zu Produktfotografien auf Amazon

Robert Golz befasst sich mit einer Entscheidung des LG Köln vom 13.2.2014 (Az.: 14 O 184/13). Zwischen zwei Amazon-Händlern waren Produktfotografien von Soft Airgun Munition, und die Frage im Streit, ob der eine Händler es dulden musste, dass der andere Händler sein eigenes Produkt mit Produktfotografien des anderen auf Amazon bewarb.

Auf haerting.de geht Golz der Frage nach, ob hier eine Urheberrechtsverletzung zu Recht verneint wurde un kommt zu dem Schluss, dass das Ergebnis richtig, der Weg aber falsch ist. Der Anspruch hätte bereits an dem Fehlen einer urheberrechtlich relevanten Verwertungshandlung scheitern müssen. Eine dem System „Amazon“ immanente Rechtsverletzung einem anderen Händler, der sich notgedrungen diesem System zu unterwerfen hat, als vorsätzliche mittäterschaftliche Urheberrechtsverletzung zuzurechnen, um dann dem Rechteinhaber aufgrund einer schlichten Einwilligung dessen Rechtsanspruch zu versagen, erscheint noch konstruierten und gewollter als die bereit zu Recht kritisierte Vorschaubilder I-Entscheidung des BGH.

Den vollständigen Text seiner Einschätzung zu der Lichtbilde-Thematik auf Amazon gibt es hier.