Brandbidding und fremde Marken in Anzeigen und Domains

Einen komplexen Fall hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Beklagte ist Inhaberin der Domain keinevorwerkvertretung.de. Unter dieser Domain betreibt sie einen Online-Shop u.a. für Staubsauger der Marke Vorwerk, sowie Ersatzteile und Zubehör für Vorwerk-Staubsauger anderer Hersteller. Die Klägerin ist Hersteller und Inhaber der Marke Vorwerk. Sie sieht in der Verwendung der Marke innerhalb der Domainbezeichnung eine Verletzung ihrer Markenrechte und ging zunächst außergerichtlich, dann gerichtlich gegen die Verwendung ihrer Marke vor. Auch gegen die Verwendung der Marke in AdWords-Anzeigen wandte sie sich.

Mein Kollege Albrecht Döring hat den die Domain betreffenden Teil der Entscheidung hier zusammengefasst. Die Verwendung einer fremden Marke im Rahmen des § 23 Nr. 3 MarkenG darf nur erfolgen, sofern dies mit den berechtigten Interessen des Markeninhabers vereinbar ist. Möchte jemand auf sein Angebot bzgl. Ersatzteile einer bestimmten Marke hinweisen, ist ein entsprechender Hinweis auf der Internetseite selbst ausreichend. Durch die Nennung der Marke im Domainnamen wird die Werbewirkung der Marke in unlauterer Weise ausgenutzt. Auf die Einrede der Erschöpfung nach § 24 MarkenG kann sich nicht berufen, wer in irreführender Weise eine Fremde Marke benutzt, mittels derer Kunden zum Angebot von Fremdprodukten geleitet werden oder eine wirtschaftliche Verbindung mit dem Markeninhaber suggeriert wird.

Im neuen Suchradar (Ausgabe 76) bespreche ich die schwierige Frage, ob der Seitenbetreiber die Marke Vorwerk in seiner Google-Anzeige und als Keyword-Trigger verwenden darf. Spoiler: Die Entscheidung war knapp, aber letztlich ließ der BGH die Werbung zu.

Mehr zum Thema Brandbidding gibt es in meinem Seminar Social-Media- und Online-Marketing-Recht.