Das neue Suchradar ist seit ein paar Tagen raus. Schwerpunkt ist Online-Marketing für Start-Ups. Es geht um SEO für Start-Ups und die ersten Schritte mit Google AdWords. Auch das Content-Marketing wird aus Sicht von Start-Ups beleuchtet. Wie immer habe ich die rechtliche Seite beleuchtet und 39 Fehler zusamengetragen, die Start-Ups im Online-Marketing-Recht machen – jeweils nebst Anleitung, wie man die Fehler vermeidet.
Es ist klar, dass umfangreiche Rechtsberatungsbudgets nicht vorhanden sind. Um ein Minimum an rechtlicher Sicherheit muss sich aber jedes StartUp kümmern. Dazu zählen neben den Basics auf der Website (Impressum, Datenschutzerklärung) vor allem die vertraglichen Grundlagen, die nach einer kurzen Anfangsphase schnell geschaffen werden sollte. Das kostet Zeit und Geld, ist aber essentiell für den Erfolg des StartUps. Außerdem muss im E-Mail-Marketing auf ein gut dokumentiertes Double-Opt-in geachtet werden – vom ersten Tag an.
Hier kann man das Suchradar 66 mit Start-Ups-Special und der kompletten Fehlerliste herunterladen.
Die Topp10 der rechtlichen Fehler gibt es auch direkt hier:
No. 1 Kopierter Content
Es ist nur scheinbar billig, Texte und Bilder irgendwo zu kopieren und für die eigene Website zu verwenden. Alles, was ein Minimum an schöpferischer Eigenleistung aufweist, ist vom Urheberrecht geschützt und darf nicht kopiert werden. Darüber muss jeder im Unternehmen Bescheid wissen. Auch und gerade Praktikanten sollte man standardmäßig darauf hinweisen.
No. 2 Verteileraufbau ohne Double-Opt-in
Im E-Mail-Marketing ist Genauigkeit gefragt. Von Anfang an. Auch Jahre später muss noch nachgewiesen werden können, wer sich wann für E-Mail-Werbung des Start-Ups registriert hat. Die einzige vernünftige Möglichkeit einer lückenlosen Dokumentation ist ein Double-Opt-in-Verfahren. Ab Tag 1!
No. 3 Fehlende Datenschutzerklärung
Nahezu jede kommerzielle Website braucht eine Information darüber, welche Daten zu welchem Zweck erhoben werden. Das Fehlen der Hinweise zum Datenschutz wird von vielen Gerichten als Wettbewerbsverstoß gewertet. Start-Ups sollten von Anfang an zeigen, dass ihnen der Datenschutz wichtig ist. Das Minimum ist eine aktuelle und vollständige Datenschutzerklärung. Diese sollte auch gesondert verlinkt und nicht im Impressum versteckt werden. Besonderer Handlungsbedarf ergibt sich aus der Datenschutzgrundverordnung, die im Mai 2018 wirksam wird.
No. 4 Verwendung von Gewinnspieldaten zu Marketingzwecken
Gewinnspiele werden veranstaltet, um auf die angebotenen Produkte aufmerksam zu machen oder um Daten zu Werbezwecken zu generieren. Die Tatsache, dass jemand an einem Gewinnspiel eines Start-Ups teilgenommen hat, rechtfertigt aber nicht, dieser Person Werbung per E-Mail zuzusenden. Die Nutzung von Daten zu Werbezwecken setzt fast immer eine Einwilligung des Betroffenen voraus. Dabei genügt es nicht, eine Einwilligungserklärung in den Teilnahmebedingungen zu verstecken. Sollen die eingegebenen Daten zu Werbezwecken verwendet werden, muss der Nutzer dem ausdrücklich zustimmen.
No. 5 Fehlende Vertragliche Grundlage für Kundenbeziehungen
Es ist oft vertretbar, bisweilen sogar ratsam, wenn StartUps mit den ersten Pilotkunden eine eher lockere Zusammenarbeit pflegen und ohne lange Verträge arbeiten. Wichtig ist aber, dass dann recht schnell Standardverträge geschaffen werden, in die die Erfahrungen mit den ersten Kunden einfließen können. Ohne belastbare vertragliche Grundlage ist das Start-Up-Geschäft schnell in Gefahr.
No. 6 Lückenhaftes Impressum
Einer der am einfachsten vermeidbaren Start-Up-Fehler ist das Fehlen eines ordnungsgemäßen Impressums für die Website, die App und alle Social-Media-Kanäle. Die Pflichtangaben, die § 5 des Telemediengesetzes vorsieht, müssen von Tag 1 auf der Website zu finden sein. Dies setzt vor allem voraus, dass man sich darüber Gedanken macht, wer denn überhaupt Betreiber der Seite ist. Ist die Gesellschaft zwar gegründet, aber noch nicht eingetragen, sollte dies durch einen entsprechenden Hinweis (i.Gr.) deutlich gemacht werden. Sobald die Eintragung ins Handelsregister erfolgt ist, muss auch die Handelsregisternummer ergänzt werden.
No. 7 Verwendung fremder Marken als Keyword
Wer eine fremde Marke als Keyword bei Google AdWords bucht, muss verhindern, dass dadurch der Eindruck entsteht, es bestehe eine wirtschaftliche Verbindung zu dem Markeninhaber. Im Normalfall darf der Werbende davon ausgehen, dass eine solche Verbindung nicht besteht, der Teufel steckt aber im Detail. Start-Ups sollten daher vorsichtig sein, wenn auf fremde Marken gebucht wird. Noch problematischer ist die Nutzung fremder Marken in der Anzeige selbst.
No. 8 Bitten um Feedback per E-Mail
Feedbackanfragen werden von der Rechtsprechung kritisch gesehen. Auch wenn es viele machen: Zufriedenheitsbefragungen nach dem Kauf halten viele Richter für einwilligungsbedürftige Werbung. Leider gibt es Anwälte, die nur darauf warten, im Anschluss an einen Kauf eine Nachfrage zu erhalten, um dann abmahnen zu können.
No. 9 Verfrühte Marke
Markenschutz ist wichtig. Und die Marke sollte schnell registriert werden. Empfehlenswert ist aber immer, die Domains zuerst zu registrieren. Domaingrabbing-Profis registrieren gezielt Domains angemeldeter aber noch nicht eingetragener Marken. Sich dagegen zu wehren und die Domains zu holen, ist möglich, aber kostspielig.
No. 10 Leichtfertiger Umgang mit NDAs
Non-Disclosure-Agreements sind schnell unterschrieben. Gerade für Start-Ups können die aber auch gefährlich sein. Vor allem in Vertraulichkeitsvereinbarungen mit größeren Partnern sind häufig weitreichende Klauseln enthalten, die den Partnern an den ausgetauschten Informationen weitgehende Rechte verschaffen. Darauf sollten sich Start-Ups nicht einlassen.