Empfehlungsfunktion von Amazon wettbewerbswidrig?

Es war nur eine Frage der Zeit bis Abmahnungen bekannt werden, die Weiterempfehlungen per E-Mail zum Gegenstand haben. Eigentlich ist es fast verwunderlich, dass es im Anschluss an das BGH-Urteil aus dem Jahre 2013 zu Tell-a-friend fast ein Jahr gedauert hat, bis ein Anwalt seinen Mandanten eingeredet hat, dass man doch die Weiterempfehlungsfunktionen großer Marktplätze abmahnen könnte.

Der Shopbetreiber-Blog berichtet, dass nun einige Abmahnungen wegen der Nutzung der Empfehlungsfunktion von Amazon im Umlauf seien und auch schon eine Einstweilige Verfügung erwirkt worden sei. Diese sei gegen einen Händler gerichtet, der seine Produkte auch auf Amazon anbiete und sich dort der standardmäßigen E-Mail-Empfehlungsfunktion bediene.

Seit die BGH-Entscheidung zu Tell-a-friend in der Welt ist, weisen wir darauf hin, dass es weiterhin zulässig ist, eine Weiterempfehlung per E-Mail anzubieten, wenn ein paar Aspekte berücksichtigt werden. Dazu zählt vor allem, dass der Name des Users und dessen E-Mail-Adresse als Absender ‘eingetragen’ wird.

So geschieht dies offenbar bei Amazon. Hinzu tritt, dass sich die E-Mail aus Sicht des Empfängers allenfalls als von Amazon, nicht aber dem Händler initiiert darstellt. Jedenfalls deswegen ist die von Amazon angebotene Empfehlungsfunktion zulässig.

Warum die Tell-a-friend-Funktion generell zulässig sein sollte, haben Daniel Schätzle und ich auch in unserem gerade erschienenen WRP-Aufsatz zu rechtlichen Aspekten der Werbung per E-Mail ausführlich begründet (Volltext-Link).

Wer Abmahnung fürchtet und jede Auseinandersetzung scheut, hat vermutlich die Nutzung von Tell-a-friend auch auf Amazon schon länger eingestellt. Allen anderen empfehlen wir, sich gegen etwaige Abmahnungen zur Wehr zur setzen.