Am 13. Juni trat das neue Verbraucherrecht in Kraft und es brachte viele Änderungen mit sich. Dies gilt insbesondere für alle Anbieter von Downloads, gleich ob eBooks, Musik oder Videos. Es gibt inzwischen grundsätzlich ein Widerrufsrecht im B2C-Verkehr.
1. Widerrufsrecht für Downloads
Ein Widerrufsrecht für Downloads im B2C-Verkehr ist neu und ist im geltenden Recht nicht vorgesehen. Überwiegend fasst man Downloads derzeit unter die Ausnahme des § 312d Abs. 4 Nr. 1 Var. 3 BGB. Nach dieser Vorschrift gibt es keinen Widerruf für Waren, die „auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet“ sind. Diese Ausnahme fällt aber ersatzlos weg.
In Bezug auf Downloads ist das auch gesetzgeberische Absicht. Schon die Richtlinie hält ausrücklich fest, dass im Falle heruntergeladener digitaler Inhalte ein Widerrufsrecht gelten soll. Werden also kostenpflichtig Software, E-Books, Musik oder Apps online angeboten, muss der Anbieter ab dem 13.6.2014 den Privatkunden ein Widerrufsrecht gewähren. Downloads müssen also im Falle des Widerrufs des Verbrauchers „zurückgenommen“ – vor allem aber muss das entrichtete Entgelt erstattet werden. Einen Ersatzanspruch des Unternehmers für die Nutzung des Inhalts sieht das Gesetz ausdrücklich nicht vor.
Der Verbraucher hat für den Widerruf 14 Tage ab Vertragsschluss Zeit. Theoretisch wäre es also denkbar, dem Verbraucher den Download erst zur Verfügung zu stellen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen ist… Dies dürfte aber nicht so praxisnah sein.
2. Keine Ausnahme
Immerhin denkbar ist,eine Ausnahme vom Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB n.F. anzunehmen, wenn für die Herstellung des digitalen Inhalts eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist. Werden also E-Books nach Verbraucherspezifikationen zusammengestellt, ließe sich argumentieren, dass ein Widerrufsrecht wegen der Kundenspezifikationen nicht bestehe. Hintergrund der Ausnahme ist allerdings, dass sich so hergestellte Waren nicht oder nur mit erheblichem Preisabschlag wieder verkaufen lassen. Dieses Problem besteht bei digitalen Gütern nicht, so dass die Ausnahme letztlich nicht einschlägig sein dürfte.
Ob andere Ausnahmen greifen, etwa für Abonnements muss man im Einzelfall prüfen.
3. Erlöschen des Widerrufsrecht
Allerdings könnten Anbieter den Widerruf des Vertrages durch den Verbraucher vermeiden. Nach § 356 Abs. 5 BGB n.F. erlischt das Widerrufsrecht bei einem Vertrag über Lieferung eines digitalen Inhalts, wenn der Unternehmer mit der Erfüllung des Vertrages beginnt, nachdem der Verbraucher
- ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages beginnt und
- seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit dem Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.
Der Verbraucher muss also aktiv zustimmen. Ausdrücklich ist dabei wohl dahin auszulegen, dass ein aktives Tun vom Verbraucher verlangt wird. Eine Integration in AGB oder eine Opt-Out-Checkbox scheidet somit aus. Möglich wäre es jedoch im Bestellprozess oder vor Beginn des Downloads eine Opt-In-Erklärung einzubauen, in der der Verbraucher sein ausdrückliches Einverständnis gibt.
Hat demnach (1) der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt, dass der Unternehmer mit der Erfüllung des Vertrages vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, (2) seine Kenntnis von den Folgen insbesondere der Verlust des Widerrufsrecht bestätigt und (3) der Unternehmer danach mit der Ausführung des Vertrages begonnen – also den Download bereitgestellt – erlischt das Widerrufsrecht des Verbrauchers und der Download kann nicht widerrufen werden.
4. Informationspflichten
Selbst wenn es gelingt, das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen, gilt dennoch Fernabsatzrecht und insbesondere die neuen Informationspflichten hinsichtlich digitaler Inhalte. Der Anbieter muss informieren,
- ob technische Schutzmaßnahmen (z.B. ein DRM-System) bestehen
- über die Funktionsweise der Inhalte und
- welche Beschränkungen in der Interoperabilität oder Kompatibilität bestehen
Außerdem bedarf es einer detaillierten Widerrufsbelehrung und einer Belehrung darüber, dass das Widerrufsrecht – wie oben beschrieben – erlöschen kann.
Schließlich muss nach Vertragsschluss auf einem dauerhaften Datenträger (also mindestens per E-Mail) darüber informiert werden, dass der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass mit der Ausführung des Vertrages beginnen wird und dass er dadurch sein Widerrufsrecht verliert.
5. Fazit
Alles in allem sind das gravierende Einschränkungen für die Anbieter digitaler Inhalte, die der Gesetzgeber allerdings ausdrücklich vorgesehen hat, um Privatkunden vor Abzockern zu schützen – etwas, was nun sämtlicher Anbieter von Downloads trifft. Eine transparente Information vorausgesetzt lässt sich aber immerhin das Widerrufsrecht zum Erlöschen bringen, bevor der Verbraucher den begehrten Inhalt herunter laden kann.
Eine ständig aktualisierte Liste weiterer Neuerungen im Zusammenhang mit dem neuen Verbraucherrecht gibt es hier.