Bei Internationalisierungsprojekten stellt sich immer wieder die Frage, wie weit die Lokalisierung gehen muss. Muss zum Beispiel deutsches Recht beachtet werden, wenn sich eine ausländische Website an deutsche Kunden richtet? Müssen die Pflichtinformationen in deutscher Sprache vorliegen? Was ist mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen?
Einen vergleichsweise eindeutigen Fall hatte nun das Kammergericht zu entscheiden. Es hat den amerikanischen Messaging-Dienst WhatsApp dazu verurteilt, seine AGB auch in deutscher Sprache vorzuhalten, wenn die Website insgesamt in deutscher Sprache gehalten ist (Urteil vom 8.4.2016, Az: 5 U 146/14).
Die Wahl der Sprache stellt insbesondere Online-Shops vor Herausforderungen, die schnell expandieren. Die Märkte werden schneller erobert, als die Compliance-Kollegen schauen können. Eindeutig ist aber, dass aus Gründen der Transparenz die AGB, die Datenschutzbestimmungen und auch die sonstigen vorvertraglichen Pflichtinformationen in deutscher Sprache gehalten sein müssen, wenn die Website insgesamt in Deutsch vorliegt.
Dies ergibt sich für die AGB aus § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Nach dieser Vorschrift werden die AGB nur Vertragsbestandteil, wenn sie für den Kunden in zumutbarer Weise zur Kenntnis genommen werden können. Ein ähnliches Transparenzgebot gilt auch für die unzähligen Pflichtinformationen, die schon vor Vertragsschluss übermittelt werden müssen. Das Kammergericht folgert die Pflicht, deutschsprachige AGB vorhalten zu müssen, aus der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB.
Allerdings müssen AGB nur dann in deutscher Sprache vorgehalten werden, wenn auch die übrige Website deutschsprachig ist. Ist eine auch an Verbraucher mit Wohnsitz in Deutschland gerichtete Website komplett in einer Fremdsprache gehalten, müssen die AGB nicht übersetzt werden. Wenn es dem Verbraucher gelingt, eine Bestellung in der Fremdsprache vorzunehmen, muss er auch mit fremdsprachigen Rechtstexten umgehen können. Dies ändert allerdings nichts daran, dass eine auf Deutschland ausgerichtete (fremdsprachige) Seite im Zweifel deutschem Recht unterworfen ist.
Dass WhatsApp die AGB bisher nicht übersetzt hat, liegt daran, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig war. Die Revision ist nicht zugelassen. Mittelfristig kommt WhatsApp um eine Anpassung nicht herum, wenn sie sich weiter in deutscher Sprache an deutsche Kunden richten wollen.
Entschieden wurde außerdem, dass WhatsApp neben einer E-Mail-Adresse eine zweite Möglichkeit zu einer schnellen und unmittelbaren Kontaktaufnahme angeben muss. Dies kann etwa ein Kontaktformular oder eine Telefonnummer sein. Links auf die Whatsapp-Seiten bei Facebook und Twitter seien nicht ausreichend. Nachrichten über Twitter konnten nur gesandt werden , wenn WhatApp den betreffenden Nutzern auf Twitter folgt. Auf Facebook war die Nachrichten-Funktion deaktiviert.
Gewonnen hat WhatsApp den Streit lediglich dahingehend, dass im Impressum kein Vertretungsberechtigter angegeben war. Zwar liege darin ein Verstoß gegen § 5 TMG. Weil diese Informationspflicht in den einschlägigen EU-Richtlinien aber nicht vorgesehen sei, könne darin kein spürbarer Wettbewerbsverstoß erblickt werden.