Der Bundesgerichtshof hat heute entschieden, dass die Registrierung der Domain wetteronlin.de jedenfalls dann eine unlautere Behinderung des hinter wetteronline.de stehenden Unternehmens ist, wenn die Domain unmittelbar auf eine Seite umgeleitet wird, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird und der Domaininhaber dafür eine Werbevergütung erhält (Urteil vom 22. Januar 2014 – I ZR 164/12 – wetteronline.de).
Wettbewerbswidrige Behinderung…
Interessant sind zwei Aspekte: Der Wettbewerbsrechtliche Anspruch, der aus § 4 Nr. 10 UWG folgt,führt nach Ansicht des BGH nicht zur Löschungspflicht. Wenn der Domaininhaber auf der sich öffnenden Internetseite sogleich und unübersehbar auf den Umstand hinweist, dass der Nutzer sich nicht auf der Seite „wetteronline.de“ befindet, sei auch eine zulässige Nutzung denkbar.
…aber keine Löschungspflicht
Die bloße Registrierung des Domainnamens sei in der konkreten Fallgestaltung noch keine unlautere Behinderung. Man muss die Urteilsgründe abwarten, um abschätzen zu können, welche konkreten Folgen das hat.
Keine namensrechtlichen Ansprüche bei Gattungsbezeichnungen
Die ebenfalls geltend gemachten namensrechtlichen Ansprüche sieht der BGH dagegen nicht. Es fehle an einer für den Namensschutz erforderlichen namensmäßigen Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline“. Es sei ein rein beschreibender Begriff, der nicht unterscheidungskräftig ist.
Werden Vertipper-Domains registriert, besteht zwar oft ein Anspruch des Inhabers der »Original-Domain«. Schon die Pressemitteilung zu der BGH-Entscheidung zeigt aber, dass insbesondere bei Gattungsbegriffen Rechtsstreitigkeiten für den Domaininhaber kein Selbstläufer sind.