BGH: Veranstalter kann Bedingungen für Kundenbindungsprogramm frei festlegen

In einer mit Spannung erwarteten Entscheidung hat der BGH heute der Lufthansa recht gegeben und ihr einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung ihres Miles&More-Programms zugestanden. Im Kern sei ein Anbieter frei darin festzulegen, was seine Leistungen im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms sind (BGH vom 29.10.2014, Az. X ZR 79/13 (PM)).

Eigene Meilen für Dritte
Geklagt hatte ein HON-Circle-Member, dem die Lufthansa fristlos gekündigt und seinen Vielfliegerstatus aberkannt hatte. Der Kläger hatte unter Einlösung eines Teils seiner Meilen Prämientickets für Flüge von Frankfurt nach Los Angeles und von New York nach Frankfurt auf den Namen eines Dritten gebucht und offenbar an diesen die Tickets verkauft. Der verkauf an Dritte wird in den Bedingungen des Miles&More-Programms ausdrücklich untersagt.

BGH: Zulässige Beschränkung der Leistung
Der BGH hält diese Beschränkungen in den Miles&More-Bedingungen für zulässig und hat ein anderslautendes Urteil des Oberlandesgerichts Köln aufgehoben. Die Entscheidungsgründe muss man abwarten. Den Kern der Begründung offenbart der BGH jedoch schon in der Pressemitteilung:

„Bei dem von der Beklagten angebotenen „Miles & More“-Programm handelt es sich um ein Kundenbindungsprogramm, für das es kein gesetzlich geregeltes Leitbild gibt. Als Anbieterin eines solchen Programms kann die Beklagte daher Art und Umfang der Leistung, die sie ihren Kunden für ihre Treue versprechen will, in eigener Verantwortung bestimmen. Sie konnte damit als Hauptleistung festlegen, dass Flugprämien, die der Teilnehmer nicht selbst nutzen will oder kann, nur schenkweise und nur Personen überlassen werden dürfen, denen der Programmteilnehmer durch eine gegenseitige Beziehung persönlich verbunden ist. Das in den Teilnahmebedingungen normierte Verbot der Veräußerung von Prämiendokumenten an Dritte knüpft hieran an und umschreibt die von der Beklagten versprochene Leistung weiter.“

Die Frage der Unangemessenheit dieser Bedingungen nach dem AGB-Recht stelle sich erst gar nicht, weil es sich um freiwillig gewährte Leistungen der Lufthansa handele. Die Kündigung sei deswegen wirksam, die Ansprüche des HON Circle Members bestünden nicht.

Umfassender Spielraum für Shopbetreiber
Die Entscheidung ist für alle Anbieter von Kundenbindungsprogrammen wichtig. Der BGH erkennt Shopbetreibern, die ein Prämienprogramm haben einen umfassenden Gestaltungsspielraum zu. Auch die Vernetzung von Kundenbindungstools und Social Shopping Elementen wird dadurch einfacher.

Das ist auch richtig: Bei den Prämien handelt es sich um freiwillig gewährte zusätzliche Leistungen, deren Umfang der Anbieter selbst festlegen darf. Wichtig ist aber, dass die Leistungen von Anfang an klar und transparent festgelegt werden. Spätere Einschränkungen einmal gewährter Rechte sind problematisch.

Bei der Formulierung der Bedingungen von Prämienprogrammen ist daher große Sorgfalt anzuwenden. Es muss klar sein, welche Leistungen die Kunden unter welchen Voraussetzungen konkret erhalten. Dies ergibt sich schon aus § 4 Nr. 4 UWG, wonach die Bedingungen für die Inanspruchnahme von Verkaufsförderungsmaßnahmen transparent sein müssen. Es muss aber auch geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen gewährte Leistungen wieder aberkannt werden können, etwa bei Verstößen gegen die zuvor aufgestellten Richtlinien.

Fazit
Das BGH-Urteil ist für alle Händler wichtig, die Kundenbindungs- oder Prämienprogramme anbieten. Die Einzelheiten werden sich erst dem vollständig abgefassten Urteil entnehmen lassen. Schon jetzt ist aber klar, dass den Anbietern ein großer Spielraum bei der Ausgestaltung der Bedingungen zugestanden wird. Diesen Spielraum sollten die Händler sorgfältig nutzen.