BGH: Markenbeschwerden bei Google sind zulässig – Ausnahmen müssen aber genehmigt werden

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Markenbeschwerden bei Google grundsätzlich zulässig sind. Allerdings ist der Markeninhaber verpflichtet, die Auslieferung von markenrechtlich zulässigen Anzeigen zu dulden (BGH vom 12.3.2015, Az. I ZR 188/13). Mit einer allgemeinen Markenbeschwerde kann der Inhaber einer Marke Google anweisen, Anzeigen, die den Markentext in der Anzeige selbst enthalten, nicht auszuliefern.

Markenbeschwerde: Kein „Rolex“ in Google-Anzeigen
Von dieser Möglichkeit hat der Uhrenhersteller „Rolex“ Gebrauch gemacht. Google lehnte deshalb die Schaltung einer Anzeige einer Plattform für den Handel mit Luxusuhren ab. der Bundesgerichtshof hat nun eine Entscheidung der Vorinstanz gebilligt, wonach Rolex verpflichtet ist, gegenüber Google die Zustimmung zu einer konkreten Werbeanzeige zu erteilen.

Rolex bisher nur in Rolex-Anzeigen

Rolex bisher nur in Rolex-Anzeigen

Bei dem Urteil ging es nicht um die Buchung des Keywords „Rolex“, sondern ausschließlich um die Verwendung der Marke Rolex im Anzeigentext selbst.

Allgemeine Markenbeschwerden bei Google sind zulässig
Der Bundesgerichtshof hält zunächst fest, dass es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, eine allgemeine Markenbeschwerde unter Berufung auf die eigenen Markenrechte bei Google zu platzieren. Zwar beeinträchtige die Markenbeschwerde auch Konkurrenten, es fehle aber an der Behinderungsabsicht, weil es den Markeninhabern zunächst um Durchsetzung ihrer Markenrechte gehe. Eine allgemeine Markenbeschwerde sei letztlich durch die Notwendigkeit einer effektiven Durchsetzung der Markenrechte gerechtfertigt.

Pflicht zur Zustimmung zur Auslieferung zulässiger Anzeigen
Eine gezielte Behinderung im Sinne von § 4 Nr. 10 UWG liege aber vor, wenn der Markeninhaber die Zustimmung zu einer Anzeige verweigert, die seine Markenrechte nicht verletzt. Es gebe keinen anderen Grund als eine Behinderung des Wettbewerbers, markenrechtskonforme Anzeigen zuzulassen. Es müsse zulässig sein, dass die Plattform auch in AdWords-Anzeigen auf die Nutzung der Marke hinweise. Dies diene auch dem Interesse der Verbraucher, sich im Internet konkret über die Ankaufsmöglichkeiten von Uhren einer bestimmten Marke zu orientieren.

Marke darf in Anzeigen von Verkaufsplattformen erscheinen
Der BGH hält auch ausdrücklich fest, dass es Resellern und Verkaufsplattformen gestattet ist, den Markentext in der Anzeige selbst zu verwenden. Beim Ankauf und Wiederverkauf von Originalware lägen die Voraussetzungen für eine markenrechtliche Erschöpfung vor. In einem solchen Fall, darf die Marke zur Kennzeichnung des eigenen Angebots genutzt werden. Die Verkaufsplattform darf die Marke Rolex also in der Anzeige selbst verwenden.

Ansprüche gegen Google?

Offen lässt der BGH im Übrigen, ob die Werbenden auch gegen Google direkt vorgehen könnten, schließlich verweigert ja Google die Auslieferung der Anzeige. Dagegen spricht zunächst dass Google grundsätzlich nicht verpflichtet ist, bestimmte Anzeigentexte zu akzeptieren. Im Rahmen der Vertragsfreiheit kann Google Beschränkungen festlegen. Allenfalls wenn man Google verwerfen könnte, sich zum Handlanger der Markeninhaber zu machen, mag man hier zu einem anderen Ergebnis kommen. Dafür bestehen im hiesigen Fall aber keine Anhaltspuntke.

Inserenten, die mit Marken im Anzeigentext werben wollen, die von einer Markenbeschwerde betroffen sind, bleibt nichts anderes übrig, als sich an die Markeninhaber mit der Bitte um Zustimmung zu einem konkreten Anzeigentext zu wenden.