Belohnungen für Kundenbewertungen – ein juristisches Minenfeld

Bewertungen sind in Zeiten von Social Media ein wertvolles Marketinginstrument. Unternehmen suchen daher stets nach Wegen, Kunden zu positiven Bewertungen auf den einschlägigen Bewertungsportalen zu animieren. Vorsicht ist allerdings geboten, wenn den Kunden Gegenleistungen für Bewertungen angeboten werden. Dies hat das OLG Hamm nun erneut entschieden.

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Schon lange sieht man in Restaurant, Hotels und inzwischen auch an öffentlichen Einrichtungen Hinweise auf Bewertungsportale. Nach längeren Hotelaufenthalten kann es auch sein, dass das Management die Gäste explizit bittet, doch im Internet Gutes über den Urlaub zu berichten. Auch online ist das an der Tagesordnung – naheliegender Weise etwas automatisierter…

Per E-Mail gehen die meisten Bitten um Abgabe von Kundenbewertungen ein, wenn der Kauf abgeschlossen wurde, und der Kunde keine Beanstandungen hatte. Es ist schon fraglich, unter welchen Voraussetzungen solche Feedback-E-Mails überhaupt zulässig sind. Schon wiederholt hat das Oberlandesgericht Hamm es für unzulässig erklärt, Kunden Vergünstigungen für die Abgabe von Bewertungen anzubieten (Urteil vom 10.9.2013, Az. 4 U 48/13; schon zuvor Urteil vom 23.11.2010, Az. 4 U 136/10).

Das Angebot: Ein Gutschein über 25,- Euro pro Bewertung
In dem aktuellen Fall ging es darum, dass Print24 ihren Kunden zum Teil per E-Mail Gutscheine angeboten hat, wenn diese Kundenbewertungen oder Erfahrungsberichte in bestimmten Bewertungsportalen oder auf Facebook oder Twitter veröffentlichen würden.

In den Mails hieß es

„Sichern Sie sich jetzt bis zu 125,00 EUR für Ihre Weiterempfehlung! Schreiben Sie Ihren kurzen persönlichen Erfahrungsbericht über Print24 auf einem der nachstehend genannten Portale und erhalten Sie jeweils einen 25,- EUR Druckgutschein!“

Wenn die Kunden ein Link zu der Bewertung an das Unternehmen schicken, wurde ihnen ein entsprechender Gutschein versprochen.

Irreführung der Verbraucher
Das OLG Hamm sieht in der Belohnung von Bewertungen mit Warengutscheinen eine Irreführung der Verbraucher. Die verwendeten E-Mails dienten dazu, die angeschriebenen Kunden mit den versprochenen Gutscheinen zur Abgabe einer Empfehlung der von Print24 angebotenen Produkte zu veranlassen. Dabei handele es sich um wettbewerbswidrig bezahlte Empfehlungen. Sofern mit Kundenempfehlungen und anderen Referenzschreiben geworben werde, darf das Kundenurteil grundsätzlich nicht erkauft sein. Eine Verwendung bezahlter Bewertungen sei unzulässig, wenn auf die Bezahlung nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

Schleichwerbung auch im Internet verboten
Das Gericht spricht damit den wettbewerbsrechtlich schwierigen Aspekt der Schleichwerbung an. Dabei geht es grundsätzlich darum, dass die Leser einem vermeintlich objektiven Beitrag mehr Relevanz geben, als einer als solcher erkennbaren Werbeaussage. Das UWG legt denn auch gleich an verschiedenen Stellen fest, dass es unzulässig ist, Werbeaussagen nicht zu kennzeichnen und als vermeintlich objektive Privatmeinungen darzustellen. Außerdem gilt für den Online-Bereich § 6 des Telemediengesetzes, wonach sogenannte kommerzielle Kommunikation als solche zu kennzeichnen ist.

Im Ergebnis zu Recht beurteilt das Gericht die Erfahrungsberichte damit als wettbewerbswidrig. Nicht erst die Veröffentlichung der gekauften Bewertung selbst sondern schon ein entsprechendes „Kaufangebot“ sei rechtswidrig.

Ein Aspekt wird vom Gericht nicht beurteilt: Immerhin werden die Gutscheine ja nicht für positive Bewertungen geboten, sondern für die Abgabe von Gutscheinen als solchen angeboten. Damit kann die Meinung grundsätzlich auch objektiv sein. Allerdings ist wohl zu erwarten ist, dass der bei weitem überwiegende Teil der Kunden, die das Angebot in Anspruch nehmen wollen, positive Bewertungen abgeben wird, wenn erst anschließend der Gutschein eingefordert werden kann.

Fazit
Es spricht rechtlich nichts dagegen, Kunden um die Abgabe von Bewertungen oder Abfassung von Erfahrungsberichten in einschlägigen Portalen zu bitten. Jede Form einer geldwerten Incentivierung sollte dabei aber unterbleiben.