B2B-Online-Shops: Spezifische rechtliche Themen

Das gesamte Verbraucherrecht gilt nicht für den B2B-Geschäftsverkehr. Insbesondere müssen Online-Händler gewerblichen Kunden kein Widerrufsrecht einräumen. Während in der Werbung gegenüber Privatkunden stets der Bruttopreis anzugeben ist, wenn mit Preisen geworben wird, ist es zulässig, Geschäftskunden Nettopreise zu kommunizieren. Anders als im Privatkundengeschäft darf die Mehrwertsteuer also erst beim Check-Out noch hinzugefügt werden. Auch viele der Pflichtangaben, die in verschiedenen Gesetzen vorgesehen sind, gelten nicht, wenn die Ware für Gewerbekunden bestimmt ist.

Problematisch ist aber, dass Privatkunden natürlich auch B2B-Onlineshops aufsuchen können. Der Bestellung sieht der Händler zunächst einmal nicht an, ob der Kunde Unternehmer oder Verbraucher ist. Wird hier nicht differenziert und Privatbestellungen gern entgegengenommen, gilt das Verbraucherrecht, als handele es sich um einen B2C-Shop. In der Praxis kommt es daher häufig vor, dass B2B-Online-Händler wegen der Nichteinhaltung verbraucherrechtlicher Vorschriften abgemahnt werden.

Darum stellt sich die Frage, welchen Aufwand ein Onlinehändler treiben muss, Privatkundenbestellungen auszuschließen, um die Geltung des Verbraucherrechts zu verhindern. Dazu hat es in jüngerer Vergangenheit einige Gerichtsurteile gegeben.

Mit dieser Frage befasst sich ein Beitrag, den ich für das Suchradar verfasst habe. Je eher die angebotenen Produkte nicht nur für Geschäftskunden, sondern auch für Verbraucher brauchbar sind, umso mehr muss auf der Website auf die Beschränkung hingewiesen und im Check-Out geeignete Kontrollmaßnahmen ergriffen werden.

Ergebnis ist folgende Checkliste für den Ausschluss von Verbrauchern aus B2B-Online-Shop:

  • Zwingende Angaben
    Klarstellung auf der Website, dass nur Gewerbetreibende beliefert werden
    Pflichtfeld: „Firmenname“ bei der Registrierung
  • Zusätzlich optional sinnvoll
    Abfrage Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
    Ausdrückliche Bestätigung der Unternehmereigenschaft (Häkchenfeld)
  • Nicht erforderlich
    zusätzliche Vorlage von Gewerbeschein
    Überprüfung der Angaben durch eigene Recherchen
  • Allein nicht ausreichend
    Hinweis in den AGB
    bloßer Hinweis auf der Website

Der Beitrag im Suchradar befasst sich darüber hinaus mit folgenden Fragen:

  • Gemeinsamer Shop für B2C und B2B
  • Rechtsrahmen für den B2B-Shop
  • Werbung für B2B-Online-Shops

Fazit des Beitrag ist, dass die Grenzen zwischen B2B und B2C immer mehr verschwimmen. Dies gilt auch für die werbliche Ansprache, etwa in sozialen Netzwerken. Sollen in einem Shop Privatkunden und Unternehmen bedient werden, müssen alle verbraucherrechtlichen Vorgaben ach für den B2B-Verkehr berücksichtigt werden. Zwar ist nicht zwingend, Geschäftskunden und Verbraucher im Shop gleich zu behandeln, doch ist eine Abgrenzung schwierig und bisweilen rechtlich riskant. Sollen ausschließlich gewerbliche Kunden bedient werden, muss das auf der Startseite entsprechend klargestellt werden. Außerdem sollte mindestens der Unternehmensname bei der Registrierung als Kunde Pflichtfeld sein. Scharfe Kontrollen oder gar die Vorlage eines Gewerbescheins ist dagegen nicht erforderlich.

Der vollständigen Beitrag zum Recht für B2B-Shops findet sich im Suchradar #62, S. 85