Auch SMS von Unternehmen mit gutem Zweck können Werbung sein

Tue Gutes und rede drüber. Diesen alten PR-Tipp beherzigen auch viele Unternehmen. Wenn dies per E-Mail oder SMS geschieht, wird dafür häufig eine Einwilligung des Empfängers erforderlich sein. Das hat jetzt das OLG Frankfurt zu Lasten eines Autohauses entschieden (OLG Frankfurt vom 6.10.2016, Az. 6 U 54/16).

Das Urteil ist zwar zu SMS ergangen, es ist aber 1:1 auf die E-Mail-Werbung übertragbar. Gerichte tun sich schwer mit nicht-geschäftlichen Tätigkeiten von am Wirtschaftsleben teilnehmenden Unternehmen. Es wird unterstellt, jede geschäftliche Tätigkeit geschehe jedenfalls mittelbar zu Werbezwecken. Das geht zwar in dieser Absolutheit zu weit, ist aber gängige Rechtsprechung. Auf altruistisches Handeln können sich Gewerbetreibende daher für den Versand von E-Mails oder SMS und auch bei Telefonaten allenfalls im Ausnahmefall berufen.

Wenn Unternehmen auf Charity-Veranstaltungen oder andere Aktionen hinweisen wollen, sollte das entweder nicht durch das Unternehmen selbst erfolgen oder nur an solche Empfänger, die zuvor eine Einwilligung abgegeben haben. Eine Trennung zwischen wirtschaftlichen Kern des Unternehmens und davon unabhängiger Charity ist kaum darstellbar.

Letztlich heißt es damit: Tue Gutes und frage vorher, ob Du darüber reden darfst. Oder schweige – die gute Tat wird durch das Reden ohnehin nicht besser.

Den vollständigen Beitrag und die Erläuterungen des Gerichts finden Sie bei absolit.