07/10 – LG Köln – Sie sind unser 999.999 Besucher

Erscheint beim Aufrufen einer Website ein Popup mit der Mitteilung »Sie sind unser 999.999 Besucher, jetzt online …. Herzlichen Glückwunsch – Sie haben dadurch die freie Auswahl gewonnen: AUDI A5 25.000 Euro Multimedia Paket. Falls ausgewählt: hier klicken: …«, steht dem Internetnutzer gegen den Betreiber der Website kein Anspruch auf Zahlung zu. Der Webseitenbetreiber hat dem Nutzer als Verbraucher weder eine Gewinnzusage noch eine vergleichbare Mitteilung zugesandt und dabei durch die Gestaltung der Zusendung den Eindruck erweckt, er habe einen Preis gewonnen. Es handelt sich bei der Werbeeinblendung als Popup-Fenster schon nicht um eine Zusendung i.S.d. § 661a BGB, denn ihr fehlt das Merkmal der Verkörperung.

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