05/60 – OLG Frankfurt – Buchpreisbindung für Rezensionsexemplare

Der Buchpreisbindung unterliegen nicht nur gewerbsmäßig handelnde Buchverkäufer. Ausreichend ist nach dem Normtext schon ein »geschäftsmäßiges« Handeln durch Privatpersonen. Letztabnehmer ist nur derjenige, der Bücher zu anderen Zwecken als zum Weiterverkauf erwirbt. Dagegen ist als Letztverkäufer und nicht als Letztabnehmer derjenige anzusehen, der die Bücher von Verlagen unentgeltlich zu Rezensionszwecken erhält und sodann zum Verkauf bzw. zur Versteigerung anbietet.

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