02/26 – LG Hamburg – bundesliag.de

Die Inhaberin einer bekannten Marke und einer gleichlautenden Domain hat grundsätzlich Unterlassungsansprüche gegen den Inhaber einer Tippfehler-Domain. Die Störung des Namensrechts liegt dabei allein schon in der Registrierung der Domain, auch ohne dass Inhalte hinterlegt sind.

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