02/14 – BGH – Mehrwertrufnummer im Impressum

Wer im Impressum seiner Website eine kostenpflichtige Mehrwertdiensterufnummer angibt, stellt damit keinen weiteren Kommunikationsweg zur Verfügung, der den Anforderungen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG an eine effiziente Kommunikation entspricht.

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