10/22 – Hessisches LAG – Kein Auskunftsanspruch

Der Auskunftsanspruch dient der Befriedigung eines berechtigten Auskunftsbedürfnisses und nicht der Erzeugung unverhältnismäßigen Arbeitsaufwandes beim Auskunftsverpflichteten. Das Auffordern von Auskunft in Text- oder Schriftform über den eingegangenen E-Mail-Verkehr eines Angestellten ist rechtsmissbräuchlich, wenn der Mitarbeiter diese E-Mails ohne Weiteres selbst abrufen kann.

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