08/32 – LG Nürnberg-Fürth – Künstliche Verknappung

Das Bewerben von Buchungsportalen mit den Hinweisen „Nur noch vier Zimmer verfügbar!“ stellt eine unzulässige Irreführung der Verbraucher dar, wenn sich die Aussage nur auf das eigene Kontingent bezieht, über andere Buchungskanäle aber weitere Zimmer buchbar sind.

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