05/28 – LG Berlin – Zumutbare und gängige Zahlungsmittel

Will ein Unternehmer Gebühren für bestimmte Zahlungsmittel erheben, müssen diese Gebühren den tatsächlichen Unkosten entsprechen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Dem Verbraucher muss ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel zur Verfügung stehen, für das keine Kosten anfallen. Die Visa-Electron-Karte ist kein solches Zahlungsmittel.

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