12/11 – OLG Hamm – Rechtsmissbräuchliche Mehrfachabmahnung

Eine Mehrfachabmahnung ist rechtsmissbräuchlich, wenn keine nennenswerten Wettbewerbsverstöße vorliegen. Das ist z.B. bei einem Verstoß gegen die kaum überschaubaren Informationspflichten, bei denen es leicht zu kleineren Verstößen kommen kann, der Fall, wenn der Verdacht nahe liegt, dass nur eine möglichst hohe Vertragsstrafe generiert werden soll.

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