12/09 – OLG München – Mehrere gleiche Handlungen eigenständige Verstöße

Gibt ein Unternehmen eine Unterlassungserklärung wegen einer unzulässigen Widerrufsbelehrung auf einer bestimmten Online-Plattform ab und besteht der Verstoß auf weiteren Plattformen fort, so ist handelt es sich um weitere eigenständige Verstöße, für die jeweils eine Vertragsstrafe festgesetzt werden kann.

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