12/10 – OLG Hamm – Maße digitaler Bilderrahmen

Die Angabe von Maßen digitaler Bilderrahmen in Zoll anstelle von Zentimetern ist zwar ein Verstoß gegen das EinhZeitG i.V.m. der EinVO. Dies stellt jedoch keine spürbare Beeinträchtigung der Interessen der anderen Marktteilnehmer dar.

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