12/07 – LG Bonn – Verpflichtung des Unterlassungsschuldners

Wer eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, ist verpflichtet, einschlägige Online-Branchendienste und Suchportale zu durchsuchen und gegebenenfalls eine Korrektur fehlerhafter Einträge zu verlangen. Für selbstständiges Handeln Dritter muss der Schuldner zwar nicht einzustehen, er muss jedoch auf sie einwirken, damit der Rechtsverstoß beendet wird.

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