12/06 – LG Berlin – Umfang der Unterlassungserklärung

Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung grundsätzlich dem Zweck dient, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, bezieht sie sich nicht allein auf das Medium, das Anlass für die Unterlassungsverpflichtung war (hier: Druckschrift), sondern auch auf die Werbung in anderen Medien, wie insbesondere die im Internet, weil es sich um einen kerngleichen Verstoß handelt, der vom ursprünglichen Unterlassungsanspruch mit erfasst ist.

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