11/28 – LG Köln – Leistungsbündel als Dienstvertrag

Schließt ein Unternehmen mit einer Agentur einen Vertrag über ein Bündel von Online-Marketing-Leistungen ab, ist dieser als Dienstvertrag zu werten. Auch wenn werkvertraglich zu qualifizierende Leistungen Teil der geschuldeten Leistung sind, führt dies nicht zur Einordnung als Werkvertrag insgesamt, so lange die werkvertraglichen Elemente nicht dominieren. Es besteht ein Vergütungsanspruch, der nur dann nicht gezahlt werden muss, wenn die erbrachte Leistung unbrauchbar ist.

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