11/06 – BGH – Internet-System-Vertrag II

Ist bei einem »Internet-System-Vertrag« Werkvertragsrecht einschlägig, kann der Kunde den Vertrag grundsätzlich jederzeit außerordentlich kündigen. Der Dienstleister behält in diesem Fall jedoch seinen Vergütungsanspruch, muss sich aber anrechnen lassen, was er erspart hat. Dies gilt auch, wenn der Werkvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und somit eine Dauerleistung darstellt.

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