10/40 – OLG Celle – Anwalt in eigener Sache OLG Celle vom 15.5.2014, Az. 13 U 15/14

Eine auf eine konkrete E-Mail-Adresse beschränkte Unterlassungserklärung genügt nicht, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil der Anspruch darauf gerichtet ist, generell keine Werbung von dem betreffenden Unternehmen mehr zu erhalten. Dass dies für das werbende Unternehmen ein nur schwer kalkulierbares Risiko beinhaltet, ist irrelevant.

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