10/37 – OLG Köln – E-Mail-Adressen als Geschäftsgeheimnis

Eine regional geordnete, mehrere Hundert Adressen umfassende Datensammlung von Personen und Einrichtungen, die (zumindest) einen Werbebrief eines Unternehmens erhalten haben, stellt ein Geschäftsgeheimnis i.S.d. § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG dar, auch wenn nicht anzunehmen ist, dass alle Adressaten als Kunden gewonnen werden konnten.

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