10/23 – BGH – Tell-a-Friend bei B2B-Dienstleister

Die von einem Nutzer initiierte Empfehlungs-E-Mail ist als Werbung anzusehen. Die Werbung wird per E-Mail übersandt und eine Einwilligung des Empfängers liegt dabei nicht vor. Somit besteht ein Unterlassungsanspruch.

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