10/17 – LG Berlin – Abmeldung per Einschreiben

Unternehmen, die Newsletter versenden, müssen einen Widerruf der vormals erteilten Einwilligung zur Zusendung durch den Empfänger auch dann berücksichtigen, wenn dieser per Einschreiben erfolgt. Ein Verweis auf eine bestimmte Form der Newsletter-Abbestellung ist nicht bindend. Dass die händische Überwachung von Abmeldewünschen einen hohen Verwaltungsaufwand mit sich bringt, führt nicht zu einem anderen Ergebnis.

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