10/01 – AG Düsseldorf – Übertragungsfehler

Schon eine einzige, noch dazu offenbar versehentlich fehlerhaft adressierte E-Mail führt zu einem Unterlassungsanspruch des Empfängers. Ist in der Sphäre des Versenders ein Übertragungsfehler geschehen, ist er dafür auch verantwortlich.

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