09/09 – OLG Köln – Rose-Fahrrad II

Die Haftung des Advertisers erstreckt sich nur auf den Teil, den er im Rahmen seiner Geschäftsorganisation auch beherrschen kann. Entsteht eine Rechtsverletzung außerhalb seines Affiliate-Netzwerkes, von der er nichts wusste, ist er nicht für das Handeln des Affiliates verantwortlich. Anders wäre es, wenn der Advertiser mit den anderweitigen Werbetätigkeiten des Publishers rechnen musste.

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