09/08 – BGH – Advertiser haftet für Publisher

In einem Affiliate-System sind Publisher jedenfalls dann als Beauftragte des Advertisers i.S.v. § 14 Abs. 7 MarkenG anzusehen, wenn den Publishern eine per-Sale-Provision zusteht, die Publisher erst nach einer Überprüfung durch den Advertiser in das Partnerprogramm aufgenommen werden und der Advertiser eine Auswahl an Werbemitteln vorgibt. Die Haftung beschränkt sich dabei auf das Handeln des Publishers auf eine bestimmte, zum Partnerprogramm angemeldete Website, wenn nur über diese Website getätigte Links abgerechnet werden und der Advertiser auch nicht damit rechnen muss, dass der Publisher noch anderweitig für ihn tätig wird.

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