Ist nur eine Website als Werbemittel freigegeben, ist die Telefonakquise missbräuchlich und löst keine Provisionsansprüche gegen das Netzwerk aus. Eine Klausel in den AGB des Netzwerks, wonach die Fälligkeit des Vergütungsanspruchs des Publishers davon abhängt, dass kein Missbrauch vorliegt und die Beweislast dafür der Publisher trägt, ist wirksam.
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