09/03 – LG Frankfurt – Klick-Betrug mit Klicking-Agent

Das Verwenden eines sog. »Klicking-Agents«, um im Internet die »Klicks« von echten Nutzern zu simulieren, stellt eine Täuschungshandlung i.S.d. § 263 Abs. 1 StGB dar. Durch solche Täuschungshandlungen generierte Provisionen sind zuzüglich Zinsen zurückzuzahlen.

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