08/43 – EuGH – Marken-Keywords – Portakabin

Für die Frage der Herkunftsverwirrung macht es keinen Unterschied, ob die Waren oder Dienstleistungen schon in der Anzeige oder erst auf der verlinkten Website angeboten werden. Geringe Abweichungen von der Marke (Tippfehler) können genauso zu behandeln sein, wie die Buchung der Marke selbst. Eine Berufung auf die Schranken des Markenrechts nach Art. 6 der EU-Markenrechtsrichtlinie wird in der Regel nicht in Betracht kommen, wenn eine Herkunftsverwirrung besteht. Allein aus den Hinweisen »Gebraucht« oder »Aus zweiter Hand« kann nicht auf einen wirtschaftlichen Zusammengang geschlossen werden. Dem Wiederverkäufer, der auf den Verkauf von Gebrauchtwaren einer fremden Marke spezialisiert ist, kann nicht verboten werden, diese Marke zu benutzen, um seine Wiederverkaufstätigkeit beim Publikum bekannt zu machen.

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