Gibt ein Unternehmen in einer bestimmten Zeile seiner Internetseite, von der es weiß, dass Google auf die dort angegebenen Wörter zugreift, zusammen mit seiner Produktkennzeichnung eine Bezeichnung an (hier: »Power Ball«), die mit der Marke eines Dritten verwechselbar ist, ist es dafür verantwortlich, dass die Google-Suche die Kennzeichen zusammen als Treffer anführt.
Zu den Einzelheiten des BGH-Urteils zur Zuässigkeit bestimmter SEO-Maßnahmen gibt es hier weitere Informationen.