07/18 – BGH – Kabel Baden-Württemberg

Wer auf bundesweit ausgerichteten Portalen im Internet für Telekommunikationsdienstleistungen wirbt und weder aus der Natur der Sache noch aufgrund entsprechender Hinweise als allein lokal oder regional ausgerichtetes Unternehmen zu erkennen ist, erweckt den Eindruck einer bundesweiten Verfügbarkeit seiner Waren und Dienstleistungen. Trifft das nicht zu, ist die Werbung irreführend. Dies gilt auch dann, wenn der Werbende Geo-Targeting-Maßnahmen einsetzt, aber dennoch 5 % derjenigen, die die Werbung sehen, die Leistung nicht in Anspruch nehmen können.

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