Sich selbst schließende Pop-up-Werbung für Websites, die nur Freizeitinhalte bereithalten, sind nicht störend und somit zulässig. Dies gilt auch für Websites, die sich gezielt an Kinder richten.
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Sich selbst schließende Pop-up-Werbung für Websites, die nur Freizeitinhalte bereithalten, sind nicht störend und somit zulässig. Dies gilt auch für Websites, die sich gezielt an Kinder richten.