07/05 – OLG Karlsruhe – Preisangaben im B2B

Hängt das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Preisangabenverordnung davon ab, ob sich die Angebote eines Kfz-Händlers nur an andere Händler oder auch an Privatkunden richten, kommt es nicht darauf an, ob der Händler nicht an Privatkunden verkaufen wollte. Entscheidend ist allein, dass die Werbung objektiv geeignet ist, den Absatz von Fahrzeugen an Privatkunden zu fördern.

Das Urteil wurde inzwischen vom BGH bestätigt. Lesen Sie mehr zum Urteil des BGH zur Preiswerbung auf mobile.de und zur Abgrenzung von B2B zu B2C.

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